KündigungBild von Sang Hyun Cho auf Pixabay

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit einem aktuellen Urteil klare Grenzen für das, was in privaten Chatgruppen unter Kollegen gesagt werden darf, gezogen.

Der Fall der Kündigung im Überblick

Ein Arbeitnehmer war Mitglied einer privaten WhatsApp-Gruppe, in der neben rein privaten Themen auch beleidigende und menschenverachtende Äußerungen über Vorgesetzte und Kollegen ausgetauscht wurden. Nach Bekanntwerden dieser Inhalte kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich.

Die beiden ersten Instanzen gaben dem Arbeitnehmer Recht und sahen eine berechtigte Erwartung auf Vertraulichkeit. Das BAG hat diese Entscheidung nun revidiert.

Was das Urteil zur Kündigung bedeutet

Das BAG stellt klar:

  • Keine uneingeschränkte Vertraulichkeit in privaten Chatgruppen: Auch wenn eine Chatgruppe als privat bezeichnet wird, besteht nicht automatisch eine uneingeschränkte Vertraulichkeitserwartung.
  • Inhalt und Zusammensetzung der Chatgruppe entscheidend: Ob eine Vertraulichkeitserwartung berechtigt ist, hängt maßgeblich vom Inhalt der ausgetauschten Nachrichten und der Zusammensetzung der Gruppe ab. Bei beleidigenden und menschenverachtenden Äußerungen über Kollegen ist die Schwelle für eine berechtigte Erwartung besonders hoch.
  • Darlegungslast beim Arbeitnehmer: Der Arbeitnehmer muss darlegen, warum er angesichts der konkreten Umstände (Größe der Gruppe, Zusammensetzung, Art der Äußerungen) davon ausgehen konnte, dass seine Äußerungen vertraulich bleiben.

Konsequenzen für Arbeitnehmer

  • Vorsicht bei privaten Äußerungen: Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass auch private Äußerungen in Chatgruppen arbeitsrechtliche Konsequenzen haben können.
  • Keine Garantie für Vertraulichkeit: Selbst in kleinen, vermeintlich geschlossenen Gruppen kann eine Weitergabe von Inhalten nicht ausgeschlossen werden.
  • Hohes Risiko bei beleidigenden Äußerungen: Beleidigende und menschenverachtende Äußerungen stellen ein hohes Risiko dar und können zur Kündigung führen.

Fazit

Das Urteil des BAG verdeutlicht, dass Arbeitnehmer auch in privaten Chatgruppen auf ihre Äußerungen achten müssen. Beleidigende und menschenverachtende Äußerungen können schwerwiegende arbeitsrechtliche Folgen haben. Arbeitgeber können dieses Urteil als Grundlage für Kündigungen nutzen, wenn Arbeitnehmer gegen die Werte des Unternehmens verstoßen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. August 2023 – 2 AZR 17/23 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 19. Dezember 2022 – 15 Sa 284/22 –

Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 24.08.2023


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