​Familienversicherung bei Teilrente: BSG stoppt Beitragstrick für Rentner

Ein bekannter Trick, um Krankenkassenbeiträge im Alter zu sparen, wurde nun endgültig gekippt: Wer seine Altersrente nur für wenige Monate als Teilrente wählt, um unter die Einkommensgrenze für die beitragsfreie Familienversicherung zu rutschen, hat keinen Anspruch auf diesen Schutz.

Das hat das Bundessozialgericht (BSG) für Alt-Fälle entschieden – und für die Zukunft hat der Gesetzgeber den Riegel ohnehin komplett vorgeschoben.


Familienversicherung Teilrente: Worum ging es beim BSG-Urteil?

Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) über den Ehepartner oder Lebenspartner beitragsfrei familienversichert sein möchte, darf ein bestimmtes monatliches Gesamteinkommen nicht überschreiten. Liegt das Einkommen darüber, müssen Rentner eigene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen.

Im Rentenrecht dürfen Seniorinnen und Senioren allerdings frei wählen, ob sie ihre Altersrente als Vollrente oder nur zu einem gewissen Prozentsatz als Teilrente (zum Beispiel 10 % oder 50 %) beziehen. Einige nutzten dies strategisch: Sie senkten ihre Rente für wenige Monate kurzfristig ab, unterschritten damit die Einkommensgrenze und beantragten die beitragsfreie Familienversicherung bei der Krankenkasse.

Familienversicherung und Teilrente: Das BSG-Urteil

Der 6a. Senat des Bundessozialgerichts hat klargestellt, dass diese Vorgehensweise unzulässig ist (Urteil vom 22. Januar 2026, Az.: B 6a/12 KR 14/24 R).

  • Schutzbedürftigkeit muss dauerhaft sein: Die beitragsfreie Familienversicherung dient dem sozialen Ausgleich. Sie greift nur, wenn ein Angehöriger gegenwärtig und auch in absehbarer Zeit schutzbedürftig ist.
  • Prognosezeitraum von 12 Monaten: Die Einkommenssituation muss eine gewisse Stetigkeit aufweisen. Wer die Teilrente nur für wenige Monate wählt, erfüllt das Kriterium des „regelmäßigen“ Einkommens nicht. Krankenkassen müssen bei ihrer Einnahmen-Prognose in der Regel einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten ansetzen.

Wichtig ab 2026: Gesetzgeber schließt Schlupfloch endgültig

Auch für Fälle ab dem 1. Januar 2026 gibt es keine Unklarheiten mehr. Der Gesetzgeber hat § 10 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) neu gefasst:

Ehe- und Lebenspartner sind grundsätzlich von der Familienversicherung ausgeschlossen, wenn sie eine Teilrente beziehen und bei einer Vollrente die Einkommensgrenze überschreiten würden (sofern sie vor der Teilrente nicht ohnehin schon gesetzlich krankenversichert waren).

Damit ist dieser Weg in die beitragsfreie Mitversicherung nun auch gesetzlich ausdrücklich versperrt.

Fazit für Verbraucher

Eine kurzfristige Rentenabsenkung lohnt sich nicht, um Beitragskosten bei der Krankenkasse zu sparen. Sowohl die Rechtsprechung als auch das aktuelle Gesetz stellen klar: Die Beitragsfreiheit in der Krankenversicherung bleibt echten Härtefällen und dauerhaft niedrigen Einkommen vorbehalten.


Bildnachweis: KI-generiert (Google Gemini) für recht-alltaeglich.de


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